Satzung

 

Satzung des Karnevalsausschusses Neuss e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Karnevalsauschuss Neuss e.V.“, im folgenden KA genannt und hat seinen Sitz in Neuss. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Neuss, unter Nr. 615 eingetragen. Der Verein wurde am 18.06.1970 gegründet und die Satzung am 06.06.2013 geändert.

 

§ 2 Vereinszweck

Der KA ist der Dachverband für die ihm beigetretenen Mitglieder und dient der Vertretung deren gemeinsamer Interessen. Er fördert das karnevalistische Brauchtum und sonstige mit dem Karneval zusammenhängende Veranstaltungen. Hierzu gehören insbesondere:

• Vorschlag und Unterstützung des Neusser Prinzenpaares
• Förderung eines/der Neusser Kinderprinzenpaare/s
• die Prinzenpaarproklamation
• die Organisation und Durchführung des Kappessonntagszuges
• die Organisation und Durchführung des Citykarnevals
• die Förderung der Jugend
• Verleihung des närrischen Maulkorbs

Der KA kann sich an Zusammenschlüssen, Vereinen, Gruppen und Organisationen beteiligen, die sich aktiv mit der Medienarbeit befassen. Er kann zudem Mitglied in übergeordneten Verbänden des Karnevals werden. Der KA tritt nicht in Wettbewerb zu seinen Mitgliedern und deren Veranstaltungen. Er fördert diese vielmehr nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er ist berechtigt, Gemeinschaftsveranstaltungen aktiv zu fördern.

Der KA ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Präsidiums sind unentgeltlich tätig. Zahlungen für Aufwandsersatz erfolgen, wenn diese tatsächlich angefallen sind, für die Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Die Zahlung eines pauschalen Aufwandsersatzes ist möglich, wenn der Erstattungsbetrag die tatsächlich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des KA können alle Karnevalsvereine, Gruppen und Gesellschaften werden, die durch aktive karnevalistische Tätigkeit das Karnevalsbrauchtum pflegen, ohne dabei in erster Linie geschäftliche Interessen zu verfolgen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des KA einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Es ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Lehnt das Präsidium die Aufnahme ab, kann die Delegiertenversammlung angerufen werden, die hiergegen mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden gem. des Datenschutzgesetzes für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Delegierten-versammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Delegierten-versammlung (Jahreshauptversammlung) eingereicht werden.

Die Delegierten wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist außerhalb der benannten Delegierten und Ersatzdelegierten ausgeschlossen

Der KA kann auf Antrag des Präsidiums oder eines Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung besondere Botschafter des Neusser Karnevals ernennen. Die Botschafter können aus dem Kreis von Wirtschaft, Verwaltung Sport Politik entstammen und dadurch den Vereinszweck wirtschaftlich und gesellschaftlich fördern.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Geschäftsstelle des KA mitzuteilen.

b) Auflösung des Mitgliedes Hat das Mitglied seine Auflösung nicht förmlich beschlossen und über einen Zeitraum von zwei Jahren eine aktive karnevalistische Tätigkeit nicht entfaltet, kann die Delegiertenversammlung durch einfache Mehrheit die Beendigung der Mitgliedschaft feststellen.

c) Ausschluss auf Vorschlag des Ehrengerichtes
Über diesen Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:

• grobem Verstoß gegen die Beschlüsse, die Satzung oder die Ordnung des KA
• nachhaltigem Verhalten, das dem Ansehen des KA oder dem Karnevalsbrauchtum in schwerwiegender Weise schädigt oder geschädigt hat
• Rückstand mit fälligem Beitrag oder sonstiger satzungsgemäßer oder beschlossener Abgaben oder Umlagen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages nach erfolgloser 2-facher Zahlungsaufforderung

Vor der Abstimmung über den Ausschluss hat der Betroffene das Recht, sich schriftlich oder mündlich gegenüber der Delegiertenversammlung zu rechtfertigen.

In minder schweren Fällen kann die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Ehrengerichtes ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.

 

§ 4a Vorübergehender Verlust des Stimmrechtes

Bei Beitragsrückständen der Mitgliedsgesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres, verliert die Gesellschaft automatisch ihr Stimm- und Wahlrecht. Nach Ausgleich des Rückstandes wird das Stimm- und Wahlrecht zur nächsten Jahreshauptversammlung wiederhergestellt.

 

§ 5 Aufnahmeentgelt und Beiträge

Ein aufgenommenes Mitglied hat ein einmaliges Aufnahmeentgelt zu entrichten. Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag. Darüber hinaus ist jedes Mitglied zur Zahlung von festgelegten und beschlossenen Umlagen verpflichtet. Alle vorgenannten Entgelte werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt und sind bis spätestens 30.04. eines jeden Jahres zu entrichten. Alle Entgelte behalten fortlaufend, bis zu deren Neufestsetzung ihre Gültigkeit.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich die Gesellschaft (künftig Mitglied) für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Mitgliedsbeitrag wird bei der Gesellschaft eingefordert, die auch für die Zahlungsleistung verantwortlich ist. Das Bankeinzugsverfahren kann durch den Schatzmeister angewandt werden.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des KA beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des nachfolgenden Jahres. Das Rumpfwirtschaftsjahr 2008/ 09 endet am 30.April 2009.

 

§ 7 Organe

Organe des KA sind:

• die Delegiertenversammlung

• das Präsidium

• das Ehrengericht

 

§ 8 Delegiertenversammlung (als Organ)

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des KA. Jedem Mitglied steht mindestens ein Delegierter für die Delegiertenversammlung zu.

Dem Mitglied steht je ein weiterer Delegierter zu,

• wenn das Mitglied öffentliche Karnevalsveranstaltungen, insbesondere Sitzungen, Kostüm- und Maskenbälle oder ähnliche Veranstaltungen durchführt
• wenn das Mitglied eine eigene Gruppe, z.B. Tanzgruppe, Kindergruppe oder Musikkorps unterhält und dabei die volle, auf das gesamte Jahr sich erstreckende Verantwortung für diese Gruppe hat,
• wenn das Mitglied sich aktiv am Kappessonntagszug beteiligt durch Gestellung mindestens eines Wagens oder einer sonstigen für den Zug gedachte Einrichtung, z.B. Kanone, besonders ausgestattete Gruppen.

Ein Delegiertenplatz, der nach dieser Satzung besteht, entfällt wenn das Mitglied die entsprechende Aktivität länger als zwei Geschäftsjahre des KA nicht entfaltet hat.

Das Stimmrecht des/der Delegierten ruht, wenn das entsendende Mitglied eine Verpflichtung aus Aufnahmeentgelt, Beitrag oder Umlagen zu Beginn der Delegiertenversammlung nicht erfüllt hat. Dies gilt auch für den Fall eines zeitweiligen Ruhens der Mitgliedschaft im Sinne des § 4.

Das Mitglied meldet seine Delegierten und Ersatzdelegierten in schriftlicher Form jeweils spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr an die Geschäftsstelle des KA. Stimmberechtigt sind nur diese Delegierten.

 

§ 9 Präsidium

Das Präsidium besteht aus

• dem Präsidenten

• dem Vizepräsidenten

• dem Geschäftsführer

• dem Schatzmeister

• dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Präsidenten und den Geschäftsführer vertreten. Ist einer von beiden verhindert, so tritt an dessen Stelle ein anderes Präsidiumsmitglied. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 4.000 Euro sind nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Präsidiums schriftlich erteilt ist.

Die Mitglieder des Präsidiums und des Beirats sind unentgeltlich und ehrenamtlich tätig. Auslagenpauschalen sind im Rahmen des steuerlich zulässigen von der Delegiertenversammlung zu genehmigen.

Das Präsidium wird durch die Delegierten in der Jahreshauptversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. In das Präsidium können alle geschäftsfähigen Mitglieder der angeschlossenen Mitgliedsvereine gewählt werden. Ihr Mandat erlischt, sofern dieser keinem der angeschlossenen Mitgliedsvereine mehr angehört. Auf jeden Fall bleiben die Mitglieder des Präsidiums solange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Delegiertenversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu Vorstandes in das Vereinsregister. Fällt ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, gleich aus welchem Grund, so hat eine außerordentliche Delegiertenversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen. Bis zur Delegiertenversammlung wird das Vorstandsamt durch ein anderes Vorstandsmitglied des Präsidiums verwaltet.

Präsident, Schatzmeister und Schriftführer werden ab 2010 für 4 Jahre, der Vizepräsident und der Geschäftsführer ab 2012 für 4 Jahre gewählt.

Die Kassenprüfer werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Die Prüfung muss in der Regel bis 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. Hierzu lädt der Schatzmeister ein. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit gemäß der Abgabenordnung (AO). Sie können nur einmal wiedergewählt werden. Es müssen mindestens zwei Kassenprüfer die Kasse prüfen. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Kassenprüfer wählen.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium führt die Vereinsgeschäfte und erledigt die Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Es verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt alle erforderlichen Maßnahmen und Ausgaben. Ausgaben, die das Vermögen des Vereins nachhaltig angreifen oder deren Deckung unsicher ist oder für die eine Kreditaufnahme erforderlich ist, bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung.

Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung in eigener Verantwortung beschließen. Die Geschäftsordnung ist kein Bestandteil der Vereinssatzung und wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Es beruft den Justitiar, den Zugleiter des Kappessonntagszuges, den stellvertretenden Zugleiter, Leiter City-Karneval, den Prinzenführer, den stellvertretenden Prinzenführer und den Jugendbeauftragten in ihre Ämter als erweiterten Vorstand sowie zur Beratung oder aktiven Unterstützung weitere sach- und fachkundige Personen als Beirat. Diese nehmen ohne Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teil. Auch diese sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

 

§ 10 Ehrengericht

Das Ehrengericht setzt sich aus einem Volljuristen als Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Seine Mitglieder müssen zugleich Mitglied eines angeschlossenen Mitgliedsvereins sein. Das Ehrengericht wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Jedes Mitglied des KA und jedes Organ des KA können das Ehrengericht anrufen. Das Ehrengericht entscheidet über alle Streitigkeiten unter Organen des KA und über alle Streitigkeiten, die ihm von Organen des KA in Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung im Sinne dieser Satzung angetragen werden. Außerdem entscheidet es über den Ausschluss von der Mitgliedschaft und über das zeitweilige Ruhen einer Mitgliedschaft. Weiter entscheidet es über den Vorschlag an die Delegiertenversammlung, ein Mitglied auszuschließen oder das zeitweilige Ruhen einer Mitgliedschaft anzuordnen.

Das Ehrengericht verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung und berät geheim. Vor einer Entscheidung sind dem Antragsteller und dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Sie ist schriftlich festzulegen und zu begründen. Vor Anrufung des Ehrengerichtes ist die ordentliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen.

 

§ 11 Delegiertenversammlung (als Mitgliederversammlung)

1 – Verfahren

Die Delegiertenversammlung tritt innerhalb von 2 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung zusammen. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Präsidium obliegen.

Sie ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

• Bericht des Präsidiums
• Bericht des Schatzmeisters
• schriftlicher Prüfungsbericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Präsidiums
• Wahl der zur Wahl anstehenden Mitglieder des Präsidiums
• Wahl der Kassenprüfer
• Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden diese vor den Wahlen durchgeführt)
• Erlass von Ordnungen
• Beschlussfassung über Anträge der Delegierte
• Auflösung des Vereins
• Aussprache zu allen Punkten der Tagesordnung

Zur Delegiertenversammlung sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums stimmberechtigt.

Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail an die Gesellschaften erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail.

Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Präsidium letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Delegiertenversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge (Eil- oder Dringlichkeitsanträge) können nur zur Entscheidung in der Delegiertenversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Delegiertenversammlung, die dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten entscheidet.

Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Delegiertenversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Delegiertenversammlung das Hausrecht aus.

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Delegiertenversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

Eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist stets beschlussfähig.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Jeder Delegierte und jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Geschäftsführer) zu unterschreiben. Es muss enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung, Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, Beschlüsse in vollem Wortlaut.

Das Präsidium ist verpflichtet, eine Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Delegierten dies unter Angabe der erbetenen Tagesordnung bei der Geschäftsstelle des KA beantragt. Diese Delegiertenversammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

Wahlen zum Präsidium sind grundsätzlich geheim und nicht öffentlich. Die Delegiertenversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt das Präsidium, wobei Präsidiumswahlen grundsätzlich nichtöffentlich sind.

3 – Niederschrift

Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach der Versammlung den Mitgliedern zuzusenden. Widerspricht innerhalb von weiteren zwei Wochen keines der Mitglieder, gilt das Protokoll als genehmigt.

Wird die Niederschrift von einem Delegierten beanstandet, beschließt die nächste Delegiertenversammlung über den entsprechenden Teil der Niederschrift.

 

§ 12 Vorsitzendenkonferenz

Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine des KA bilden die Vorsitzendenkonferenz. Diese berät und unterstützt das Präsidium in allen grundsätzlichen und besonders wichtigen Fragen. Der Präsident beruft die Vorsitzendenkonferenz nach Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens drei Vorsitzenden ein.

 

§ 13 Prinzenpaar

Der KA trägt und unterstützt das Prinzenpaar der Stadt Neuss als auf ein Jahr gewählte Repräsentanten des Neusser Karnevals. Der Prinz und seine Novesia üben ihre Aufgabe im Einvernehmen mit dem KA als Ehrenamt unentgeltlich aus.

Bewerbungen zu diesem Amt sind von dem KA angehörigen Gesellschaften schriftlich bis zum 31. März bei der Geschäftsstelle des KA einzureichen. Die Berufung erfolgt durch die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Vorschlag des Präsidiums. Bewerben sich mehrere dem KA angeschlossene Mitgliedsvereinigungen um die Berufung des Prinzenpaares, so kann dasjenige Mitglied den Vorrang haben, das in dem in Betracht kommenden Jahr ein karnevalistisches Jubiläum begeht. Liegen gleichwertige Bewerbungen vor, entscheidet die Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung. Liegen der Geschäftsstelle bis zum 31. März seitens der Gesellschaften keine Bewerbungen für ein Prinzenpaar vor, erfolgt die Benennung des Prinzenpaares durch das Präsidium. Zu diesem Zweck beruft das Präsidium mit einer Frist von vierzehn Tagen eine Delegiertenversammlung ein, die das Prinzenpaar mit einfacher Mehrheit bestätigt.

Das Prinzenpaar verpflichtet sich, in seinem Verhalten und in seinen Äußerungen die Satzung des KA und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu beachten, sich gegenüber allen politischen und gesellschaftlichen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen neutral zu verhalten, das Winterbrauchtum würdig zu vertreten, das Anliegen des Karnevals widerzuspiegeln und nach außen hin zu repräsentieren sowie mit dem Präsidium eng zusammenzuarbeiten. Das Prinzenpaar ist nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter des KA. Es handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sofern nicht im Einzelfall das Präsidium mit ihm eine andere Regelung getroffen hat. Es hat seinerseits den KA von allen materiellen und finanziellen Ansprüchen Dritter aus Anlass seiner Tätigkeit als Prinzenpaar freizustellen. Das Präsidium ist berechtigt, mit dem Prinzenpaar gesonderte Vereinbarungen zu schließen.

Das Präsidium legt die offizielle Begleitung des Prinzenpaares fest; in der Regel ist die Stadt- und Prinzengarde und die Novesia Garde der N.K.G. Blaue Funken 1954 e.V. dazu zu berufen.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung wurde bei der Versammlung am 22.06.2015 in Neuss beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 18.06.1970 beschlossen und von der Delegiertenversammlung am 22.06.2015 modifiziert. Sie tritt in Kraft, sobald die Änderung in das Vereinsregister eingetragen ist.

 

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Delegiertenversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden. Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident sowie der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Rein vorsorglich wird festgelegt, dass Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen dem Clemens Sels Museum in Neuss zu. Fahnen, Orden und Archivarien fallen bei Auflösung ebenfalls dem Clemens-Sels-Museum zu.

 


Neuss, den 22. Juni 2015